Eindämmungsverordnung Land Brandenburg
§ 26
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie Anbieterinnen und Anbieter von Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, insbesondere von Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
- in geschlossenen Räumen
- das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt,
- den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.
(2) Teilnehmende müssen täglich vor dem Beginn der Arbeitsgelegenheit, der ersten Unterrichtseinheit oder Lehrveranstaltung in Präsenz einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Lehrkräfte, die nicht Beschäftigte der jeweiligen Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung sind. Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Satz 3 gilt nicht für Hochschulen. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nach Satz 1 und 2 gilt nicht für
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen.
(3) Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist nur unter Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern zwischen allen Personen zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Betreiberin oder der Betreiber vorsieht, dass der Zutritt zum betreffenden Unterricht nur nach der 2G-Regel zulässig ist.
(4) § 24 bleibt unberührt.